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ambulanter Pflegedienst in Essen

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Seit 1992 Arbeiten wir eng mit unseren Kunden und Patienten zusammen und stimmen unser Angebot individuell auf Ihre Bedürfnisse ab. Unser examiniertes Fachpersonal dokumentiert dabei zuverlässig alle geplanten und durchgeführten Pflegedienstleistungen und holt regelmäßig Ihre Rückmeldungen dazu ein. Ambulanter Pflegedienst in Essen, ambulante Pflege in Essen, Pflegedienst in essen. ambulant in Essen In welchen Städten pflegen wir? Der ambulante Pflegedienst Hülsewiesche hat seinen Hauptsitz in der Stadt Essen Tel. 0201 / 410909 und eine Zweigstelle in Bochum Tel. 0234 / 9431 431 Unser Einsatzfeld ist das gesamte Essener Stadtgebiet und in den angrenzenden Ortsteilen der umliegenden Städte: Bottrop, Heiligenhaus, Duisburg, Mülheim, Gelsenkirchen, Oberhausen, Gladbeck, Ratingen, Hattingen, Velbert und darüber hinaus: - Zivildienststellen - Ausbildungsbetrieb für Praktikanten in der Altenpflege - Ausbildungsbetrieb für Kauffrau/Kaufmann im Gesundheitswesen Volker Hülsewiesche Geschäftsführer Ulrich Drees (Exam. Krankenpfleger) Herr Drees ist in unserem Haus derPflegedienstleiter /PDL. Peter Müller (Exam. Krankenpfleger) Herr Müller ist bei uns im Haus für die Teamleitung der Wohngemeinschaften verantwortlich. Britta Drees (Exam. Krankenschwester) Frau Drees ist unsere gute seele in der Verwaltung. Fachgerechte Ausführung aller ärztlich verordneten Behandlungspflegen durch examitiertes und erfahrenes Pflegepersonal nach aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkanntnissen. Modernes Wundmanagement durch unsere geprüften Wundmanager nach ICW Alle Sachleistungen der Pflegeversicherung (§36 SGB XI) - Hilfe bei der Körperpflege, Mobilität und Ernährung - §39 Verhinderungspflege z.B. bei Urlaub, Krankheit, Entlastung und Erholung der Pflegeperson (auch stundenweise abrufbar) - §37,3 Nachweis über Beratungseinsatz bei Pflegegeldleistung - Individuelle Schulungsmaßnahmen zu Ihrer Pflegesituation zu Hause - Pflegehilfsmittel: Beratung und Vermittlung - Hauswirtschafts und Einkaufsdienst - Begleitung bei Arztbesuchen / Behördengängen - §45b Zusätzliche Betreuungsleistungen z.B. Kino, Spaziergänge, Beaufsichtigung, Biografiearbeit u.v.m. Haushaltshilfe nach §38 SGB V bei Risikoschwangerschaften oder Erkrankung Erziehungsberechtigter Spezielle onkologische Pflege von Tumorpatienten Versorgung von Menschen mit Demenz mit besonderen Möglichkeiten und Pflegekonzepten in ambulanten betreuten Wohngemeinschaften Erfahrener Ansprechpartner bei der Erstellung von Anträgen zur Pflegeeinstufung, Höherstufung und Hilfe zur Pflege (SGBXII, §§61ff) Vermittlung von Hausnotruf, Menübringdienst, Krankengymnastik, Frisör, Fußpflege Seit 1996 führen wir fachspezifische Pflege für Tumorpatienten zu Hause durch. Mit unseren erfahrungen und geschulten examiniertem Pflegepersonal stellen wir die Pflege von Portsystemen, zentralen Venenkathetern, Parenterale Ernährung, Infusionen, Abnahme von Chemotherapien, Versorgung exulcerierender Tumore, Schmerztherapien u.v.m. in Ihrer privaten Umgebung sicher. Seit 2003 sind wir in der Initiierung und Versorgung von Wohngemeinschaften tätig. Das Konzept: Bis zu acht Menschen leben in privat angemietetem Wohnraum, und werden ambulant versorgt. Unser Pflegedienst ist rund um die Uhr zu Gast in der Wg, pflegt, betreut und lebt ressourcenorientierten Alltag mit den dementen Menschen. Weiter Informationen unter www.wig-nrw.de Wir haben gute Erfahrung in der Versorgung von AIDS- Patienten und... ...über zwanzig Jahre pflegerische Erfahrung in der: - Chirugie moderne Wundversorgung A.Praeter - Dermatologie Mykosen Intertrigo - Innere Medizin Osteoporose Diabetes - Neurologie Apoplex Polyneuropathien - Psychiatrie Medikation Alltagsstrukturierung - Urologie NFK DK Inkontinenz Urostoma Hier erhalten Sie Informationen zur Kostenübernahme der Krankenkasse/Pflegeversicherung, die Pflegestufen, sowie zum Pflegegeld. Gesetzliche Regelungen Krankenversicherungsgesetz (SGB V) Da die Pflege- der Krankenversicherung nachfolgt, sind Regelungen des Krankenversicherungsrechtes für die Pflegeversicherung relevant. Das gilt besonders, da viele Patienten sowohl Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als auch Leistungen der Pflegepflichtversicherung beziehen und es hier zu Verschiebeeffekten zwischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung kommen kann: Ist eine pflegerische Maßnahme -z. B. Blutzuckermessen - Gegenstand der Pflege oder Krankenversicherung? Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) 1995 wurde die Pflegepflichtversicherung als fünfte Säule des Sozialversicherungssystems eingeführt. Damit wurde das Risiko der altersbedingten Pflegebedürftigkeit gesetzlich abgesichert, wenn auch nur durch eine "Teilkaskoversicherung." Das SGB XI definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit und legt die Kriterien für die Einstufung in eine der drei Pflegestufen fest. Sozialhilfegesetz (SGB XII) Da viele Pflegebedürftige auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind, sind in den §§ 61 - 66 des Sozialhilfegesetzes Regelungen zur Pflegebedürftigkeit zu finden. Hier werden die Entscheidungskompetenzen der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit bestätigt und Regelungen des SGB XI wie die Betonung des Vorranges der häuslichen Pflege sowie die mögliche Gewährung eines Pflegegeldes geregelt. Können die Kosten nicht aus Mitteln der Pflegekasse oder eigenen Mittel beschafft werden, gelten die Regelungen des Sozialhilferechts. Diese Kosten fürs Pflegeheim schwanken je nach Pflegestufe, Standort und Ausstattung des Hauses. Bei Pflegestufe I beläuft sich der Zuschuss der Pflegekasse vollstationärer Versorgung derzeit auf 1.023 Euro, bei Stufe II auf 1.279 Euro und bei Stufe III auf 1510 Euro monatlich, in wenigen Härtefällen sind es maximal 1.825 Euro. Dieses Geld wird aber nur für pflegerische und medizinische Maßnahmen verwendet. Die so genannten Hotelkosten, also Verpflegung und Unterbringung, muss der Betroffenen selbst zahlen. Hierfür werden sowohl die Rente als auch das Vermögen des Betroffenen herangezogen. Auch im ambulanten und teilstationären Bereich reichen die Sätze der Pflegeversicherung oft nicht zur Kostendeckung aus. Die Pflegekasse übernimmt bei ambulanter Versorgung monatlich bestimmte Pflegekosten, die abhängig von der jeweiligen Pflegestufe sind. So werden beispielsweise bei der Pflegestufe I, Pflegekosten in Höhe von 440 EUR übernommen, bei Pflegestufe II monatlich 1040 Euro und die Pflegestufe III beinhaltet Kosten in Höhe von 1.510 Euro monatlich. In Härtefällen können Pflegekosten bis zu 1918 Euro getragen werden Pflegestufen Man unterscheidet drei Pflegestufen: Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen. Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige Der zeitliche Aufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftige Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss bei mindestens fünf Stunden täglich liegen. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens vier Stunden täglich betragen. Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt, kann ein so genannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren. Dies kann beispielsweise im Endstadium einer Krebserkrankung oder bei Patienten im Wachkoma der Fall sein. Pflegegeld der Pflegeversicherung Das Pflegegeld ist eine Leistung innerhalb der Pflegeversicherung. Ins Leben gerufen wurde die Pflegeversicherung im Jahre 1994 und unterteilt sich in die gesetzliche und die private Pflegeversicherung. Bei der Pflegeversicherung ist zu beachten, dass es sich hierbei nur um eine Grundsicherung handelt und dass in den meisten Fällen die Leistungen nicht ausreichen, um den Pflegebedarf zu decken. Müssen dann Beträge aus der eigenen Tasche finanziert werden, wird es für viele schwierig. Dann ist der Weg meist zu den unterhaltspflichtigen Angehörigen oder zum Sozialamt unumgänglich. Das Pflegegeld wird für die Pflege durch privat pflegende Personen gezahlt. Die Pflegestufe ist hier mit entscheidend, welche Beträge monatlich fließen. Je nach Einstufung in die drei Pflegestufen I bis III wird dabei folgendes Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausbezahlt: 225 EUR Stufe 1 / 430 EUR Stufe 2/ 685 EUR Stufe 3 (für 2010 bis 2011). Ab 01.01.2012 steigen die Sätze auf: 235 EUR / 440 EUR /700 EUR. Das Pflegegeld erhält die zu pflegende Person direkt von der Pflegekasse und somit können die pflegenden Personen damit bezahlt werden. Damit dies auch legal erfolgt, sind die Pflegegeld-Empfänger mindestens einmal im halben Jahr verpflichtet, eine pflegerische Beratung durch einen Pflegedienst, der von der Pflegekasse zugelassen ist, in Anspruch zu nehmen. Die Pflegekasse übernimmt hierfür die Pflegekosten. Innerhalb dieser pflegerischen Beratung werden praktische Tipps für die Pflegetätigkeit, die möglichen Pflegehilfsmittel und Pflegekurse erläutert. Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt für die Tage, an denen der Angehörige gepflegt wird. Wird die Pflege unterbrochen, erfolgt nur eine anteilige Auszahlung des Pflegegeldes. Doch eine Ausnahme gibt es in diesem Falle: Das Pflegegeld wird bis zu vier Wochen weiter gezahlt, wenn sich der zu Pflegende vorübergehend einen vollstationären Krankenhausaufenthalt unterziehen muss. Eine andere Variante ist das Pflegegeld für Arbeitgebermodelle. Hier wird eine Pflegeperson fest angestellt und erhält von der Pflegeversicherung das Pflegegeld. Können die Kosten der Festanstellung nicht durch das Pflegegeld und das Einkommen des pflegebedürftigen Arbeitgebers voll gedeckt werden, ist der Pflegebedürftige "bedürftig". "Bedürftig" bedeutet im Sinne des Bundessozialhilfe­gesetzes, dass der Restbedarf vom Sozialamt getragen wird. Wenn ein Pflegebedürftiger in ein Pflegeheim muss übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung nur etwa 40% der Pflegekosten, den Rest muss der Pflegebedürftige oder die Angehörigen zahlen Das kann schnell bis zu 1500 Euro im Monat ausmachen. Gegen dieses finanzielle Risiko kann man sich mit einer Pflegezusatzversicherung absichern. Jetzt kostenlos Vergleich und individuelles Angebot zu Pflegezusatzversicherungen anfordern! Bei bestehender Einstufung rechnet der Pflegedienst die vereinbarten Pflegeleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Geht der Abrechnungsbetrag über die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträge hinaus, fallen diese Beträge zu Lasten des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen. Bei nicht bestehender Pflegestufe fällt der Monatsgesamtbetrag bis zur Einstufung des Pflegebedürftigen zu Lasten des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen. Nach Einstufung durch die Pflegekasse werden die privat gezahlten Beträge mit den von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträgen gegen gerechnet und dem Pflegebedürftigen / Angehörigen bis zu dem von der Pflegekasse zu erstattenden Betrag gutgeschrieben. Bei dauerhafter Änderung des Pflegebedarfs werden die Module neu vereinbart. Bei aktuten Änderungen des Pflegebedarfs werden die tätsächlich erbrachten Leistungsmodule eingesetzt, zusätzlich oder anstatt der umseitig vereinbarten Module. Preistabelle Essen Preistabelle Bochum Pflegestufe1 384,00 € Pflegestufe2 921,00 € Pflegestufe3 1.432,00 € Bei bestehender Einstufung rechnet der Pflegedienst die vereinbarten Pflegeleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Geht der Abrechnungsbetrag über die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträge hinaus, fallen diese Beträge zu Lasten des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen. Bei nicht bestehender Pflegestufe fällt der Monatsgesamtbetrag bis zur Einstufung des Pflegebedürftigen zu Lasten des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen. Nach Einstufung durch die Pflegekasse werden die privat gezahlten Beträge mit den von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträgen gegen gerechnet und dem Pflegebedürftigen / Angehörigen bis zu dem von der Pflegekasse zu erstattenden Betrag gutgeschrieben. Bei dauerhafter Änderung des Pflegebedarfs werden die Module neu vereinbart. Bei aktuten Änderungen des Pflegebedarfs werden die tätsächlich erbrachten Leistungsmodule eingesetzt, zusätzlich oder anstatt der umseitig vereinbarten Module. 1Ganzwaschung (z.B. Duschen, Baden) 15,17 € 2Teilwaschung (z.B. Intimpflege) 8,14 € 3Ausscheidung (z.B. das Führen zur Toilette) 3,70 € 4Selbständige Nahrungsaufnahme (z.B. mundgerechte Vorbereitung der Nahrung) 3,70 € 5Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (z.B. mundgerechte Zubereitung der Nahrung) 9,25 € 6Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG) 3,70 € 7Lagern/Betten (z.B. Wechseln der Bettwäsche) 3,70 € 8Mobilisation (z.B. Sitz-, Steh- und Gehübungen) 6,66 € 9Behördengänge/Arztbesuche (Begleitung) 13,32 € 10Beheizen des Wohnbereiches (z.B. Inbetriebnahme eines Heizofens) 2,22 € 11Einkaufen 5,55 € 12Zubereitung von warmen Speisen 5,55 € 13Reinigen der Wohnung (keine Grundreinigung) 19,98 € 14Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung 13,32 € 15Hausbesuchspauschale (Anfahrt und Dokumentation) 1,79 € 15aErhöhte Hausbesuchspauschale (bei Modulen 3,4,6,7,8, 10 oder 12) 5,62 € 16Erstgespräch (Planung der Pflegeeinsätze, allgemeine Informationen zur Pflege) 18,50 € 17Beratungsgespräch (§37.3 SGB XI, Begutachtungen)- 26,00 € 18Große Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen/selbständige Nahrungsaufnahme) 22,57 € 19Große Grundpflege (Ganzwaschung/Ausscheidungen) 16,65 € 20Kleine Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen/selbständige Nahrungsaufnahme) 16,65 € 21Kleine Grundpflege (Teilwaschung/Ausscheidungen) 10,73 € 22Große hauswirtschaftliche Versorgung (Wohnungsreinigung/Pflege der Wäsche) 28,12 € 23Große Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen) 19,24 € 24Große Grundpflege (Lagern/Betten/Ausscheidungen/Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) 27,38 € 25Kleine Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen) 12,95 € 26Kleine Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen/Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) 21,46 € 27Kleine Hilfestellung 1 (Hilfe b. Aufstehen, Bett richten, reinigen Gesicht/Hände) 3,70 € 28Kleine Hilfestellung 2 (An-/Auskleiden,Bett richten, reinigen Gesicht/Hände) 3,70 € 29Kleine Hilfestellung 3 (KH 1 + KH 2)) 6,29 € 30Kleine Hilfestellung 4 (Wechseln der Bettwäsche/Richten des Bettes ) 2,96 € 1Ganzwaschung (z.B. Duschen, Baden) 15,58 € 2Teilwaschung (z.B. Intimpflege) 8,36 € 3Ausscheidung (z.B. das Führen zur Toilette) 3,80 € 4Selbständige Nahrungsaufnahme (z.B. mundgerechte Vorbereitung der Nahrung) 3,80 € 5Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (z.B. mundgerechte Zubereitung der Nahrung) 9,50 € 6Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG) 3,80 € 7Lagern/Betten (z.B. Wechseln der Bettwäsche) 3,80 € 8Mobilisation (z.B. Sitz-, Steh- und Gehübungen) 6,84 € 9Behördengänge/Arztbesuche (Begleitung) 13,68 € 10Beheizen des Wohnbereiches (z.B. Inbetriebnahme eines Heizofens) 2,28 € 11Einkaufen 5,70 € 12Zubereitung von warmen Speisen 5,70 € 13Reinigen der Wohnung (keine Grundreinigung) 20,52 € 14Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung 13,68 € 15Hausbesuchspauschale (Anfahrt und Dokumentation) 1,53 € 15aErhöhte Hausbesuchspauschale (bei Modulen 3,4,6,7,8, 10 oder 12) 4,09 € 16Erstgespräch (Planung der Pflegeeinsätze, allgemeine Informationen zur Pflege) 19,00 € 17Beratungsgespräch (§37.3 SGB XI, Begutachtungen) 19,00 € 18Große Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen/selbständige Nahrungsaufnahme) 23,18 € 19Große Grundpflege (Ganzwaschung/Ausscheidungen) 17,10 € 20Kleine Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen/selbständige Nahrungsaufnahme) 17,10 € 21Kleine Grundpflege (Teilwaschung/Ausscheidungen) 11,02 € 22Große hauswirtschaftliche Versorgung (Wohnungsreinigung/Pflege der Wäsche) 28,88 € 23Große Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen) 19,76 € 24Große Grundpflege (Lagern/Betten/Ausscheidungen/Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) 28,12 € 25Kleine Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen) 13,30 € 26Kleine Grundpflege (Betten/Lagern/Ausscheidungen/Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) 22,04 € 27Kleine Hilfestellung 1 (Hilfe b. Aufstehen, Bett richten, reinigen Gesicht/Hände) 3,80 € 28Kleine Hilfestellung 2 (An-/Auskleiden,Bett richten, reinigen Gesicht/Hände) 3,80 € 29Kleine Hilfestellung 3 (KH 1 + KH 2)) 6,46 € 30Kleine Hilfestellung 4 (Wechseln der Bettwäsche/Richten des Bettes ) 3,04 € Unser Notfalltelefon ist 24 Stunden, sieben Tage die Woche für Sie da: Tel.: 0201 / 410909 Fax: 0201 / 410328 email: [email protected] Diese Seite ist für unsere Kunden. Wenn Sie uns loben , freuen wir uns , Kritik kann uns nur noch besser machen ... Ihre Meinung ist uns Wichtig! Schreiben sie uns was wir gut oder weniger gut gemacht haben. Konstruktive Kritik, nehmen wir gerne an.

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